Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsverhältnis

Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages, im Folgenden die Hanse Drive GmbH und der Mieter.
Die Anmietung einer Leihtaxe erfolgt ausschließlich für den Gewerbebetrieb des Mieters. Auf Verlangen des Vermieters ist die gewerbliche Nutzung der Leihtaxe für den Gewerbebetrieb des Mieters nachzuweisen.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Kunden. Der Kunde versichert durch seine Unterschrift, dass er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Mietpreis, Mietdauer, Zahlung

1. Mietpreis


Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Zum Grundmietpreis sind Zusatzleistungen wie Abholung bzw. Zustellung sowie Zubehör gesondert zu vereinbaren. Die aktuelle Preisliste liegt bei der Vermieterin aus. Treibstoffkosten, Maut- und Straßenbenutzungsgebühren, Buß- und Verwarngelder sowie Abstellgebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.



2. Mietdauer


Der Mietpreis richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Als Tag geiten jeweils 24 Stunden ab Übernahme. Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Die für die Berechnung maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Bereitstellung und endet mit der Rückgabe in der vereinbarten Rückgabestation.
Bei vorzeitiger Rückgabe behält sich die Vermieterin eine weitere Berechnung vor.



3. Zahlung


Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises zuzüglich einer Kaution zu leisten. Eine Verzinsung der Anzahlung erfolgt nicht. Bei Unfallersatzwagenvermietung kann eine maximal 2-monatige Stundung erfolgen, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung oder Abtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung der gesamten Mietwagenkosten an die Vermieterin verpflichtet. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle – mit dem Vertrag zusammenhängenden – sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten Kreditkarte abzubuchen. Im Falle von Verzug werden bankübliche Zinsen berechnet. Das Recht der Vermieterin, bei Mietzahlungsverzug fristlos zu kündigen, bleibt davon unberührt.

4. Eine Aufrechnung von Forderungen des Mieters ist im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegenüber der Vermieterin ausgeschlossen.

Pflichten des Mieters

1. Übernahmeprotokoll bei der Anmietung

Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt. in verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand nebst Zubehör und ohne Beschädigungen – soweit im Fahrzeugübergabeprotokoll keine Beschädigungen festgehalten wurden, erhalten zu haben.

2. Berechtigte Fahrer: innen

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und dessen als Taxifahrer/in angestellten Mitarbeiter/innen benutzt werden, die die jeweils hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers/in wie eigenes zu vertreten. Der Mieter verpflichtet sich, genau zu dokumentieren, wann welcher Fahrer/in das Fahrzeug in Benutzung hat und diese Informationen auf Verlangen des Vermieters, diesem auszuhändigen.

3. Obhutspflicht

Der Mieter und/oder dessen Fahrer: innen haben das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

4. Schäden während der Mietzeit

Schäden am Fahrzeug sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Eine während der Mietzeit erforderliche Reparatur darf nur nach Rücksprache mit dem Vermieter und in einer vom Vermieter benannten Fachwerkstatt durchgeführt werden.

5. Funkanlagen

Vorinstallierte Funk- und Zusatzgeräte dürfen nur benutzt werden, wenn der Mieter der entsprechenden Funkzentrale vertraglich angeschlossen ist, und wenn der Vermieter dem Mieter im Vertragsformular die Benutzung ausdrücklich gestattet hat (Funkausstattung). Jeglicher Gebrauch entgegen oder abweichend dieser Vorgaben wird als Missbrauch gesehen und zur Anzeige gebracht.

6. Verhalten bei Unfällen

Bei allen Unfällen, Einbrüchen, Brand- oder Wildschäden hat der Mieter in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter unverzüglich, ggf. telefonisch, zu unterrichten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Dem Vermieter sind schnellstmöglich alle relevanten Daten in einem schriftlichen Unfallbericht mitzuteilen. (Unfallskizze. Namen und Anschriften der beteiligten Personen und ggf. Zeugen, alle Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge und die Angabe der Polizeidienststelle.)

7. Rückgabe

Das Fahrzeug ist vorn Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben. Bei Nichterfüllung gehen entstehende Rückholkosten zu Lasten des Mieters. Zudem wird für verspätete Rückgabe zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis, für jede angefangene Stunde der Stundensatz zusätzlich berechnet, für ganze Tage der Tagessatz. Das Fahrzeug muss vom Mieter vollgetankt zurückgegeben werden. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt sein, wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Aufwandspauschale von € 20.- zu Lasten des Mieters fällig.

8. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet in jedem Fall, trotz Haftungsbegrenzung oder vereinbartem Haftungsausschluss, vollen Umfanges für alle Schäden und Nebenkosten (Sachverständigengebühren, Abschleppkosten. Wertminderung und Mietausfall) bei

a) grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Unfalls oder der Beschädigung, sowie bei Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol und anderer Drogen, sowie bei Unfallflucht.
b) Verletzung einer in diesen AGBs bezeichneten Mieterpflichten und/oder Obliegenheiten von Versicherungsleistungen werden auf den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter angerechnet. Für durch den Mieter verursachte Mietausfälle haftet der Mieter für jeden Tag, an dem das Fahrzeug zur Vermietung nicht zur Verfügung steht, pauschal in Höhe 100% der günstigsten Tagesmiete, es sei denn, er weist das Entstehen eines geringeren Schadens nach.

Pflichten und Haftung der Vermieterin

1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von Euro 50,- ohne weiteres, bei größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, soweit der Mieter nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages haftet. Zur Erstattung ist ein prüffähiger Originalbeleg der Vermieterin vorzulegen



2. Das Fahrzeug hat eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €. Es besteht Haftpflichtversicherung in unbegrenzter Höhe, sowie eine Teilkaskoversicherung (gegen Feuer-, Wild- und Glasbruchschaden) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €. Für die von der Haftpflichtversicherung nicht abgedeckten Schäden ist eine Haftung der Vermieterin ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Vermieterin oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

3. Bei gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung und Verzug haftet die Vermieterin auch bei einfachem Verschulden, allerdings nur bis zum Zweifachen des zu erwartenden Mietpreises. Alle weitergehenden Anspruche, gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.



4. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Verlust

Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Werkzeugen, Zubehör, persönlichen Gegenständen etc. gehen zu Lasten des Mieters.

Rechtstellung

Der Unterzeichner des Mietvertrages haftet neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Miet- oder Überlassungsvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

Gültigstellung bei Leihtaxen

Die Leihtaxe kann als ordentliche Taxe vom Mieter nur eingesetzt werden, wenn sein behördlich zugelassenes Taxenfahrzeug ausgefallen ist (z.B. Unfall- oder technisch bedingter Werkstattaufenthalt). Wenn der Einsatz des Leihfahrzeuges mehr als 7 Tage in Anspruch nimmt, hat dieser der zuständigen Taxenbehörde die Inbetriebnahme des Ersatztaxis unter Vorlage des KFZ-Scheines und des Mietvertrages gegen Gebühr anzumelden. Der Mieter hat außerdem vor der Inbetriebnahme aus seinem Taxi in das Leihtaxis folgendes mitzunehmen: Konzessionsauszug, örtliche Taxitarifordnung, Quittungen

Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, oder die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden, der ggf. verlängerten Mietzeit, zurückgegeben wird.

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere wenn der Mieter Kaufmann ist. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht verstoßen, werden sie durch die dem Sinn der Bestimmung an ehesten entsprechenden Bestimmungen ersetzt. Jegliche Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.

 
 
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